Hinweise zur Erteilung der Grundsteuerbescheide zum 01.01.2025
In den nächsten Wochen werden im Rahmen der Umsetzung der Grundsteuerreform die Grundsteuerbescheide zum 01.01.2025 ergehen.
Um den Ablauf bei der Erstellung der Grundsteuerbescheide bestmöglich zu gestalten und um Missverständnissen vorzubeugen, seien in Folgendem einige Sachverhalte, die zur Erstellung der Bescheide führen, erläutert.
- Alle Grundsteuerbescheide werden zum Stichtag 01.01.2022 auf Grundlage der durch das Finanzamt zur Verfügung gestellten Daten erstellt und spiegeln damit die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen rechtlichen Verhältnisse wieder.
- Etwaige Änderungen der Eigentumsverhältnisse zwischen dem 01.01.22 und dem Erstellungsdatum des Grundsteuerbescheides wurden durch das zuständige Finanzamt noch nicht berücksichtigt, was letztlich möglicherweise zu einem falschen Ausweisen des Eigentümers führt.
- Für falsch erstellte Bescheide aufgrund eines zwischenzeitlich eingetretenen Todesfalls, der noch nicht durch die Gemeinde erfasst wurde, bitten wir um Verständnis. Bitte teilen Sie uns in diesem Fall die Zustelladresse eines Erben mit.
- Für Grundstücke, für die erstmalig der Grundsteuerbescheid erstellt wird, sind nicht automatisch SEPA-Lastschriftmandate aus bereits zum gleichen Eigentümer vorhandenen Grundsteuern zur Zahlung hinterlegt. Der Zahlungsweg für die Grundsteuern ist für jedes Grundstück einzeln zu vereinbaren. Zu diesem Zweck stehen entsprechende Formulare für die Erteilung einer SEPA-Lastschriftmandats unter https://kyffhaeuser-land.de/de/buergerservice/wo-finde-ich-was/sepa-lastschriftmandat.html zur Verfügung oder liegen in unseren Geschäftsräumen während der Sprechzeiten aus.
Sind mehrere Personen Eigentümer eines Objektes, so sind sie Gesamtschuldner:
Rechtliche Grundlagen:
Jeder Gesamtschuldner schuldet die ganze Leistung, es steht der Gemeinde frei, von welchem Gesamtschuldner sie die geschuldete Leistung ganz oder teilweise fordert. Der Betrag kann von allen Gesamtschuldner gefordert, aber nur einmal erhoben werden. Die Einrichtung der Steuer durch einen Gesamtschuldner befreit die übrigen Gesamtschuldner von ihrer Verpflichtung. Die Frage, in welchem Verhältnis die Gesamtschuldner zueinander zur Tragung der Grundsteuer verpflichtet sind und wie sich infolgedessen das Rückgriffs recht des in Anspruch genommenen Gesamtschuldners auf die übrigen gestaltet, bemisst sich, da sie im Steuerrecht nicht geregelt ist, ausschließlich nach bürgerlich- rechtlichen Gesichtspunkten. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die Gesamtschuldner nach § 426 Abs. 1 BGB im Verhältnis zueinander zu gleichen Teilen verpflichtet; kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn treffende Anteil nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern ( anteilig) zu tragen. Zur Durchführung der Ausgleichsansprüche geht nach § 426 Abs. 2 BGB kraft Gesetzes die Steuerforderung der Gemeinde auf einen zahlenden Gesamtschuldner insoweit über, als er von den übrigen Schuldnern Ausgleich verlangen kann. Mit dem Übergang wird aber die Forderung ihres öffentlich-rechtlichen Charakters entkleidet, so dass sie nur im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden kann. ( § 10 Abs. 3 Grundsteuergesetz- Kommentar-; §§ 44, 155 Abs. 3 Abgabenordnung-Kommentar-)
- 421 Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB):
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
- 426 BGB:
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
Von welchem Gesamtschuldner wird die Leistung gefordert?
Die Gemeinde Kyffhäuserland macht die gesamte Steuerschuld grundsätzlich gegenüber nur einem Gesamtschuldner geltend. Nur gegenüber diesem wirkt der Bescheid. Die Auswahl liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde.
Kann der Gesamtschuldner, gegen den die Steuerschuld geltend gemacht wird, geändert werden?
Es ist möglich, den Gesamtschuldner zu ändern. Ein begründeter Antrag auf Änderung der Gesamtschuldner Schaft kann bei der Steuerstelle eingereicht werden.
Ich bin gegenüber der Gemeinde als Gesamtschuldner zur Zahlung verpflichtet. Wie fordere ich die anteilige Steuer von den anderen Miteigentümern?
Kraft Gesetzes (BGB) geht die Steuerforderung auf den zahlenden Gesamtschuldner über. D.h. die Miteigentümer sind Kraft Gesetzes verpflichtet, Ihnen die anteilige Grundsteuer zu zahlen. Geltend gemacht werden kann dies jedoch nur privatrechtlich. Die Gemeinde Kyffhäuserland kann hierauf keinen Einfluss nehmen.
Selbstverständlich stehen die Mitarbeiter der Verwaltung der Gemeinde Kyffhäuserland jederzeit gern telefonisch oder persönlich für Fragen und Hilfestellungen zur Verfügung.
Kommen Sie gern auf uns zu. Telefon: 034671/660-18
Sophie Handke
Steuern und Abgaben